ErwGr. 6

REG_2016_805 · zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Streptomyces K61 (ehemals S. griseoviridis), Candida oleophila Stamm O, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Methyldecanoat (CAS 110-42-9), Methyloctanoat (CAS 111-11-5) und Terpen-Gemisch QRD 460

Methyldecanoat (CAS 110-42-9) wurde mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (8) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (9) aufgenommen und gilt als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genehmigt. Für diesen Stoff wurden keine relevanten Verunreinigungen ermittelt. Ferner ist die natürliche Exposition gegenüber Methyldecanoat weit höher als die mit der Anwendung dieses Stoffes als Pflanzenschutzmittel zusammenhängende Exposition. Daher ist es angezeigt, diesen Stoff weiterhin in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu führen, jedoch getrennt von der Gruppe Fettsäuren C7-C20, um Transparenz zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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