Anhang IV – Datenattribute, Definitionen und Werte

REG_2016_867 · über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)

Diese Tabelle enthält ausführliche Standardbeschreibungen und Definitionen der in Anhang I bis III genannten Datenattribute.
Sie enthält auch die für die Datenattribute zu meldenden Werte, einschließlich der Beschreibungen der Werte.
NZBen sind dafür verantwortlich, die Datenattribute und Werte in äquivalente Datenattribute und Werte umzuwandeln, die auf nationaler Ebene anwendbar sind.
Begriff Begriffsart Definition
Vertragspartnerkennung Datenattribut Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Vertragspartners.
Jeder Vertragspartner muss eine Vertragspartnerkennung haben.
Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Vertragspartnerkennung für eine andere Partei verwendet werden.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung des Berichtspflichtigen Datenattribut Vertragspartnerkennung für den Berichtspflichtigen.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung der beobachteten Einheit Datenattribut Vertragspartnerkennung für die beobachtete Einheit.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Vertragskennung Datenattribut Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Vertrags.
Jeder Vertrag muss eine Vertragskennung haben.
Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Vertragskennung für einen anderen Vertrag verwendet werden.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Instrumentenkennung Datenattribut Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jedes Instruments eines einzelnen Vertrags.
Jedes Instrument muss eine Instrumentenkennung haben.
Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Instrumentenkennung für ein anderes Instrument des gleichen Vertrags verwendet werden.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung der Sicherheit Datenattribut Eine vom Berichtspflichtigen angewendete Kennung zur eindeutigen Identifizierung jeder zur Absicherung des Instruments verwendeten Sicherheit.
Jede Sicherheit muss eine Kennung der Sicherheit haben.
Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann nicht als Kennung der Sicherheit für eine andere Sicherheit verwendet werden.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung des Sicherungsgebers Datenattribut Vertragspartnerkennung für den Sicherungsgeber Wenn der Sicherungsgeber kein Rechtsträger ist, ist es nicht erforderlich, die Kennung des Sicherungsgebers zu melden.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Vertragspartner-Stammdaten
Rechtsträgerkennung (LEI) Datenattribut Die gemäß ISO-Norm 17442 der Internationalen Organisation für Normung zugewiesene Rechtsträgerkennung.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Nationale Kennung Datenattribut Ein allgemein genutzter Identifikationscode, der die eindeutige Zuordnung der Identität eines Vertragspartners oder des Rechtsträgers, zu dem der Vertragspartner zugehörig ist, innerhalb ihres Sitzlandes ermöglicht.
Für einen Vertragspartner, der eine ausländische Niederlassung ist, bezieht sich die nationale Kennung auf die ausländische Niederlassung.
Für einen Vertragspartner, der keine ausländische Niederlassung ist, bezieht sich die nationale Kennung auf den Rechtsträger, zu dem der Vertragspartner zugehörig ist.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung der Hauptverwaltung des Unternehmens Datenattribut Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, von dem die ausländische Niederlassung rechtlich abhängig ist.
Diese Daten sind nur für Vertragspartner zu melden, die ausländische Niederlassungen sind.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung der direkten Muttergesellschaft Datenattribut Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, der die direkte Muttergesellschaft des Vertragspartners ist.
Hat der Schuldner keine Muttergesellschaft, ist die Vertragspartnerkennung für den Schuldner selbst zu melden.
Muttergesellschaft hat dieselbe Bedeutung wie die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Kennung der obersten Muttergesellschaft Datenattribut Vertragspartnerkennung für den Rechtsträger, der die oberste Muttergesellschaft des Vertragspartners ist.
Diese oberste Muttergesellschaft hat keine Muttergesellschaft.
Hat der Schuldner keine Muttergesellschaft, ist die Vertragspartnerkennung für den Schuldner selbst zu melden.
Muttergesellschaft hat dieselbe Bedeutung wie die Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Name Datenattribut Vollständiger Name des Vertragspartners.
Zeichenkette Wert Eine endliche Folge von Zeichen.
Anschrift: Straße Datenattribut Anschrift des Vertragspartners, Straße und Hausnummer.
Zeichenkette Wert Eine endliche Folge von Zeichen.
Anschrift: Stadt/Gemeinde/Ortschaft Datenattribut Stadt, Gemeinde oder Ortschaft des Vertragspartners.
Zeichenkette Wert Eine endliche Folge von Zeichen.
Anschrift: Postleitzahl Datenattribut Postleitzahl des Vertragspartners.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Anschrift: Kreis/Verwaltungseinheit Datenattribut Kreis oder vergleichbare Verwaltungseinheit für in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gebietsansässige Vertragspartner.
Zeichenkette Wert NUTS-3-Regionen
Anschrift: Land Datenattribut Land des Vertragspartners.
ISO 3166-1: Alpha-2-Codes Wert ISO 3166-1: Alpha-2-Code des Landes
Rechtsform Datenattribut Art des Unternehmens wie im nationalen Rechtssystem definiert.
Zeichenkette Wert Eine endliche Folge von Zeichen.
Institutioneller Sektor Datenattribut Institutioneller Sektor gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (.1)
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Wert Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Nummern 2.45 bis 2.50 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Zentralbank Wert Zentralbanken im Sinne von Anhang A Nummern 2.72 bis 2.74 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Kreditinstitute Wert Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind Wert Einlagen entgegennehmende Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, wie in Artikel 1 Buchstabe a Nummer 2 Punkt a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.
Geldmarktfonds (MMF) Wert Geldmarktfonds im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) Wert Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) im Sinne von Anhang A Nummern 2.82 bis 2.85 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Verbriefungszweckgesellschaften Wert Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne der Definition in Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013.
Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen und Verbriefungszweckgesellschaften) Wert Sonstige Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Anhang A Nummer 2.86 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 mit Ausnahme von Verbriefungszweckgesellschaften im Sinne von Artikel 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten Wert Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten im Sinne von Anhang A Nummer 2.63 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber Wert Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber im Sinne von Anhang A Nummern 2.98 bis 2.99 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Versicherungsgesellschaften Wert Versicherungsgesellschaften im Sinne von Anhang A Nummern 2.100 bis 2.104 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Altersvorsorgeeinrichtungen Wert Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Anhang A Nummern 2.105 bis 2.110 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Bund (Zentralstaat) Wert Bund (Zentralstaat) im Sinne von Anhang A Nummer 2.114 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Länder Wert Länder im Sinne von Anhang A Nummer 2.115 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Gemeinden Wert Gemeinden im Sinne von Anhang A Nummer 2.116 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Sozialversicherung Wert Sozialversicherung im Sinne von Anhang A Nummer 2.117 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Private Organisationen ohne Erwerbszweck Wert Private Organisationen ohne Erwerbszweck im Sinne von Anhang A Nummern 2.129 bis 2.130 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Wirtschaftszweigklassifikation Datenattribut Aufstellung der Vertragspartner gemäß ihrer Wirtschaftszweige nach der NACE Revision 2 zur Aufstellung der statistischen Systematik, geregelt in Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (.2)
NACE-Code Wert Zwei-, drei- oder vierstufiger NACE-Code gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
Status von Gerichtsverfahren Datenattribut Kategorien zur Beschreibung des rechtlichen Status eines Vertragspartners im Hinblick auf seine Solvenz auf der Grundlage des nationalen Rechtsrahmens.
Die NZBen sollten diese Werte in den nationalen Rechtsrahmen umwandeln.
Zu gegebener Zeit sollte von jeder NZB eine Referenztabelle erstellt werden, um länderübergreifende Interpretationen und Vergleiche dieser Werte zu unterstützen.
Keine rechtlichen Schritte ergriffen Wert In Bezug auf die Solvenz oder Verschuldung eines Vertragspartners wurden keine rechtlichen Schritte eingeleitet.
Unter gerichtlicher Verwaltung, Zwangsverwaltung oder ähnlichen Maßnahmen Wert Alle Verfahren, an denen eine gerichtliche oder vergleichbare Stelle beteiligt ist und die darauf abzielen, eine Umschuldungsvereinbarung der Gläubiger herbeizuführen, mit Ausnahme von Konkurs- oder Insolvenzverfahren.
Konkurs/Insolvenz Wert Kollektive und bindende Konkurs- oder Insolvenzverfahren unter gerichtlicher Kontrolle, die zur teilweisen oder gesamten Entziehung des Vermögens eines Vertragspartners und zur Bestellung eines Insolvenzverwalters führen.
Andere rechtliche Maßnahmen Wert Andere als die bereits angegebenen rechtlichen Maßnahmen, einschließlich zweiseitiger rechtlicher Maßnahmen zwischen dem Berichtspflichtigen und dem Vertragspartner.
Datum der Eröffnung des Gerichtsverfahrens Datenattribut Der Tag, an dem die rechtlichen Schritte wie im Attribut „Status der Eröffnung von Gerichtsverfahren“ gemeldet, eingeleitet wurden.
Es sollte sich um das jüngste relevante vor dem Berichtsdatum liegende Datum handeln und nur gemeldet werden, wenn das Datenattribut „Status der Eröffnung von Gerichtsverfahren“ nicht den Wert „Keine rechtlichen Schritte ergriffen“ hat.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Unternehmensgröße Datenattribut Einstufung der Unternehmen nach Größe gemäß dem Anhang der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG (.3)
Großunternehmen Wert Ein Unternehmen, das nicht als Kleinstunternehmen oder als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.
Mittleres Unternehmen Wert Unternehmen, das als KMU, nicht aber als kleines oder Kleinstunternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.
Kleines Unternehmen Wert Unternehmen, das als kleines Unternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.
Kleinstunternehmen Wert Unternehmen, das als Kleinstunternehmen gemäß dem Anhang der Empfehlung 2003/361/EG eingestuft ist.
Datum der Unternehmensgröße Datenattribut Das Datum, auf das der in „Unternehmensgröße“ angegebene Wert Bezug nimmt.
Dies ist das Datum der zuletzt verwendeten Daten zur Einstufung oder Überprüfung der Einstufung von Unternehmen.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Beschäftigtenzahl Datenattribut Anzahl der für den Vertragspartner arbeitenden Beschäftigten gemäß Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG.
Numerisch Wert Nicht negative Zahl.
Bilanzsumme Datenattribut Buchwert der gesamten Aktiva des Vertragspartners gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Numerisch Wert Betrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Jahresumsatz Datenattribut Jahresumsatz nach Abzug aller Preisnachlässe und Umsatzsteuern des Vertragspartners gemäß der Empfehlung 2003/361/EG.
Äquivalent des Konzepts „Gesamtjahresumsatz“ wie in Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.
Numerisch Wert Betrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Rechnungslegungsstandard Datenattribut Vom Rechtsträger der beobachteten Einheit verwendeter Rechnungslegungsstandard.
Unterliegt der Berichtspflichtige der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13), werden die Daten gemäß dem internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards — IFRS) oder national gemeinhin akzeptierten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) gemeldet, die durch den Rechtsträger der beobachteten Einheit zur Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) angewendet werden.
IFRS Wert IFRS, anzuwenden nach Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (.4)
Nationale GAAP in Übereinstimmung mit IFRS Wert Gemäß Richtlinie 86/635/EWG ( entwickelte nationale Rahmenvorschriften für die Rechnungslegung, die IFRS Kriterien für Instrumente anwenden.5)
Nationale GAAP in Übereinstimmung mit IFRS Wert Gemäß Richtlinie 86/635/EWG entwickelte nationale Rahmenvorschriften für die Rechnungslegung, die keine IFRS Kriterien für Instrumente anwenden.
Daten des Vertragspartnerrisikos
Ausfallwahrscheinlichkeit Datenattribut Die Ausfallwahrscheinlichkeit des Vertragspartners im Laufe eines Jahres, ermittelt im Einklang mit Artikeln 160, 163, 179 und 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Numerisch Wert Eine Zahl von 0 bis 1.
Daten des Vertragspartnerausfalls
Ausfallstatus des Vertragspartners Datenattribut Identifizierung des Ausfallstatus des Vertragspartners.
Kategorien zur Beschreibung der Gründe, aus denen ein Ausfall des Vertragspartners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegen kann.
Kein Ausfall Wert Kein Ausfall des Vertragspartners gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Ausfall wegen Unwahrscheinlichkeit der Zahlung Wert Ausfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung.
Ausfall, weil Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen Wert Ausfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen.
Ausfall, weil Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen Wert Ausfall des Vertragspartners gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen.
Datum zum Ausfallstatus des Vertragspartners Datenattribut Datum, zu dem der im Datenattribut „Ausfallstatus des Vertragspartners“ gemeldete Ausfallstatus als eingetreten gilt.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Instrumentendaten
Art des Instruments Datenattribut Klassifikation des Instruments nach der Art der zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Bedingungen.
Einlagen, außer umgekehrte Pensionsgeschäfte Wert Einlagen im Sinne von Anhang A Nummer 5.79 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ohne umgekehrte Pensionsgeschäfte.
Überziehung Wert Überziehung im Sinne der Definition von Punkt 2 Nummer 1 Buchstabe c der Tabelle in Teil 2 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
Kreditkartenforderung Wert Kreditkartenkredite, die anhand von Kreditkarten mit verzögerter Debitfunktion, also Überziehungskredit gewährenden (unechten) Kreditarten, oder anhand von (echten) Kreditkarten, also Überziehungs- und echte Kreditkartenkredite gewährenden Kreditkarten, eingeräumt wurden.
Revolvierende Kredite (ohne Überziehungs- und Kreditkartenkredite) Wert Ein Kredit mit folgenden Merkmalen: i) der Schuldner kann bis zu einer vorab genehmigten Kreditobergrenze Mittel einsetzen oder abheben, ohne den Gläubiger vorher zu benachrichtigen; ii) der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verringern; iii) der Kredit kann wiederholt genutzt werden; iv) es handelt sich nicht um einen Kreditkarten- oder Überziehungskredit.
i)der Schuldner kann bis zu einer vorab genehmigten Kreditobergrenze Mittel einsetzen oder abheben, ohne den Gläubiger vorher zu benachrichtigen;
ii)der verfügbare Kreditbetrag kann sich mit Aufnahme und Rückzahlung von Krediten erhöhen bzw. verringern;
iii) der Kredit kann wiederholt genutzt werden;
iv)es handelt sich nicht um einen Kreditkarten- oder Überziehungskredit.
Kreditlinien ohne revolvierende Kredite Wert Ein Kredit mit folgenden Merkmalen: i) Der Schuldner kann bis zu einer vorab genehmigten Kreditobergrenze Mittel einsetzen oder abheben, ohne den Gläubiger vorher zu benachrichtigen; ii) der Kredit kann wiederholt genutzt werden; iii) es handelt sich nicht um einen revolvierenden Kredit, Kreditkarten- oder Überziehungskredit.
i)Der Schuldner kann bis zu einer vorab genehmigten Kreditobergrenze Mittel einsetzen oder abheben, ohne den Gläubiger vorher zu benachrichtigen;
ii)der Kredit kann wiederholt genutzt werden;
iii) es handelt sich nicht um einen revolvierenden Kredit, Kreditkarten- oder Überziehungskredit.
Umgekehrte Pensionsgeschäfte Wert Umgekehrte Pensionsgeschäfte im Sinne von Teil 2.14 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen Wert Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 5.41(c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Finanzierungsleasings Wert Finanzierungsleasings im Sinne von Anhang A Nummern 5.134 bis 5.135 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Andere Kredite Wert Andere Kredite, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.
Kredit hat dieselbe Bedeutung wie in Anhang A Nummern 5.112, 5.113 und 5.114 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Projektfinanzierungskredit Datenattribut Identifizierung von Projektfinanzierung.
Projektfinanzierungskredit Wert Zu verwenden, wenn das Instrument ein Projektfinanzierungsdarlehen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ist.
Nicht-Projektfinanzierungskredit Wert Das Instrument ist kein Projektfinanzierungsdarlehen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Währung Datenattribut Emissionswährung von Instrumenten gemäß der Norm ISO 4217.
Norm ISO 4217 Wert Norm ISO 4217 Währungscode.
Datum des Vertragsabschlusses Datenattribut Das Datum, zu dem die Vertragsbeziehung entstanden ist, d. h.das Datum, zu dem die vertragliche Vereinbarung für alle Parteien bindend wurde.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Abwicklungstermin Datenattribut Das Datum, zu dem die im Vertrag genannten Bedingungen zum ersten Mal ausgeführt werden oder werden können, d. h.das Datum, zu dem die Finanzinstrumente erstmals ausgetauscht oder geschaffen werden.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum Datenattribut Das vertragliche Fälligkeitsdatum des Instruments unter Berücksichtigung aller Vereinbarungen zur Änderung ursprünglicher Verträge.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Rückgriff Datenattribut Klassifikation von Instrumenten auf der Grundlage der Rechte des Gläubigers, andere als der Besicherung des Instruments dienende Aktiva zu pfänden.
Rückgriff Wert Instrumente, bei denen der Gläubiger das Recht hat, andere als der Besicherung des Instruments dienende Aktiva des Schuldners zu pfänden oder im Fall von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, er das Recht hat, die Schulden von dem Unternehmen einzuziehen, das die Lieferungen und Leistungen an den Gläubiger verkauft hat.
Kein Rückgriff Wert Instrumente ohne den oben definierten Rückgriff.
Zinsart Datenattribut Klassifikation von Kreditrisikopositionen auf der Grundlage des Basiszinssatzes zur Festlegung des Zinssatzes für die einzelnen Zahlungszeiträume.
Fest Wert System zur Definition der Zinssätze während der Laufzeit der Forderung, das nur konstante Sätze enthält — numerisch konstanter, bei Entstehung der Forderung sicher bekannter Satz —, wobei die Zinssätze für die gesamte Forderung gelten.
Das System kann mehrere, in verschiedenen Zeiträumen während der Laufzeit der Forderung anzuwendende konstante Zinssätze enthalten (z.
B.
Darlehen mit konstantem Zinssatz während des ursprünglichen Festzinszeitraums mit anschließender Umstellung auf einen anderen, bereits bei der Entstehung der Forderung bekannten, weiterhin konstanten Satz).
Variabel Wert System zur Definition der Zinssätze während der Laufzeit der Forderung, das nur Zinssätze enthält, die auf der Entwicklung einer anderen Variablen (der Referenzvariablen) basieren, wobei der Zinssatz für die gesamte Forderung gilt.
Gemischt Wert Andere Zinsart, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist.
Häufigkeit der Zinsanpassung Datenattribut Die Häufigkeit, in der der Zinssatz nach einem anfänglichen Zeitraum mit festem Zinssatz, falls vorhanden, angepasst wird.
Nicht rückstellbar Wert Instrument, das keine vertragliche Vereinbarung zur Änderung des Zinssatzes enthält.
Über Nacht Wert Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf täglicher Basis zu ändern.
Monatlich Wert Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf monatlicher Basis zu ändern.
Vierteljährlich Wert Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf vierteljährlicher Basis zu ändern.
Halbjährlich Wert Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf halbjährlicher Basis zu ändern.
Jährlich Wert Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz auf jährlicher Basis zu ändern.
Im Ermessen des Gläubigers Wert Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, nach der der Gläubiger berechtigt ist, den Zinsanpassungstermin festzulegen.
Andere Häufigkeit Wert Instrument mit einer vertraglichen Vereinbarung, den Zinssatz mit einer anderen als der für andere oben aufgeführte Kategorien genannten Häufigkeit zu ändern.
Enddatum des Zeitraums ausschließlicher Zinszahlungen Datenattribut Das Datum, an dem der Zeitraum ausschließlicher Zinszahlungen endet.
Bei einem Instrument mit ausschließlicher Zinszahlung wird für einen vertraglich festgelegten Zeitraum lediglich der Zins auf den unveränderten Saldo der Hauptforderung bezahlt.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Referenzsatz Datenattribut Für die Berechnung des tatsächlichen Zinssatzes verwendeter Referenzsatz.
Referenzsatzcode Wert Der Referenzsatzcode ist eine Kombination von Referenzsatzwert und Fälligkeitswert.
Zu verwenden sind folgende Referenzsatzwerte: EURIBOR, USD LIBOR, GBP LIBOR, EUR LIBOR, JPY LIBOR, CHF LIBOR, MIBOR, andere einzelne Referenzsätze, andere multiple Referenzsätze.
Zu verwenden sind folgende Fälligkeitswerte: Übernacht, eine Woche, zwei Wochen, drei Wochen, ein Monat, zwei Monate, drei Monate, vier Monate, fünf Monate, sechs Monate, sieben Monate, acht Monate, neun Monate, zehn Monate, elf Monate, zwölf Monate.
Der Referenzsatzcode setzt sich wie folgt zusammen: Der Referenzsatzwert wird mit dem Fälligkeitswert kombiniert.
Zinsspanne/Marge Datenattribut Marge oder Spanne (ausgedrückt in Prozent), die zum Referenzsatz für die Berechnung des Zinssatzes in Basispunkten hinzu addiert wird.
Numerisch Wert Zinssatz als Prozentsatz.
Zinsobergrenze Datenattribut Obergrenze für den in Rechnung gestellten Zinssatz.
Numerisch Wert Zinssatz als Prozentsatz.
Zinsuntergrenze Datenattribut Untergrenze für den in Rechnung gestellten Zinssatz.
Numerisch Wert Zinssatz als Prozentsatz.
Zweck Datenattribut Klassifikation von Instrumenten nach ihrem Zweck.
Wohnimmobilienerwerb Wert Finanzierung von Wohnimmobilien Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Gewerbeimmobilienerwerb Wert Finanzierung von Immobilien, die nicht Wohnimmobilien sind.
Lombardkredite Wert Instrumente, mit denen ein Institut Kredite in Verbindung mit Kauf, Verkauf, Aufbewahrung oder Handeln von Wertpapieren gewährt.
Lombardkreditinstrumente schließen keine anderen Kredite ein, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert werden.
Schuldenfinanzierung Wert Finanzierung ausstehender oder fällig werdender Verbindlichkeiten.
Dies beinhaltet die Refinanzierung von Schulden.
Einfuhren Wert Finanzierung von Waren und Dienstleistungen (Kauf, Tausch und/oder Geschenke) von Nicht-Gebietsansässigen an Gebietsansässige.
Ausfuhren Wert Finanzierung von Waren und Dienstleistungen (Verkauf, Tausch und/oder Geschenke) von Gebietsansässigen an Nicht-Gebietsansässige.
Bauinvestitionen Wert Finanzierung der Errichtung von Gebäuden, Infrastruktur und Industrieanlagen.
Betriebsmittelkredit Wert Finanzierung des Kassenwesens einer Organisation.
Andere Zwecke Wert Andere Zwecke, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.
Tilgungsart Datenattribut Die Tilgungsart des Instruments einschließlich Kapitalbetrag und Zinsen.
Französisch Wert Tilgung, bei der der in jeder Rate zurückgezahlte Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen) der gleiche ist.
Deutsch Wert Tilgung, bei der die erste Rate ausschließlich eine Zinszahlung ist und die restlichen Raten konstant sind, einschließlich Kapitaltilgung und Zinsen.
Fester Tilgungsplan Wert Tilgung, bei der der in jeder Rate zurückgezahlte Kapitalbetrag der gleiche ist.
Einmaltilgung Wert Tilgung, bei der der volle Kapitalbetrag mit der letzten Rate zurückgezahlt wird.
Andere Wert Andere Arten der Tilgung, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.
Zahlungshäufigkeit Datenattribut Häufigkeit fälliger Zahlungen von Kapital oder Zinsen, also die Anzahl Monate zwischen Zahlungen.
Monatlich Wert Auf monatlicher Basis.
Vierteljährlich Wert Auf vierteljährlicher Basis.
Halbjährlich Wert Auf halbjährlicher Basis.
Jährlich Wert Auf jährlicher Basis.
Einmaltilgung Wert Tilgung, bei der der volle Kapitalbetrag mit der letzten Rate zurückgezahlt wird, unabhängig von der Häufigkeit der Zinszahlung.
Nullkupon Wert Tilgung, bei der der volle Kapitalbetrag und Zinsen mit der letzten Rate zurückgezahlt werden.
Andere Wert Andere Zahlungshäufigkeit, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist.
Konsortialvertragskennung Datenattribut Eine vom Konsortialführer des Konsortialkredits angewendete „Vertragskennung“ für die eindeutige Identifizierung jedes Vertrags.
Jeder Konsortialvertrag hat eine Konsortialvertragskennung.
Dieser Wert bleibt im Laufe der Zeit unveränderlich und kann vom Konsortialführer nicht als Vertragskennung für einen anderen Vertrag verwendet werden.
Alle am Konsortialvertrag beteiligten Gläubiger müssen dieselbe „Konsortialvertragskennung“ verwenden.
Alphanumerisch Wert Ein aus alphabetischen und numerischen Symbolen bestehender Code.
Nachrangige Forderung Datenattribut Identifizierung nachrangiger Forderungen Nachrangige Forderungsinstrumente verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, nachdem sämtliche vorrangigen Forderungen, z.
B.
Einlagen/Kredite, befriedigt worden sind.
Nachrangige Forderung Wert Das Instrument ist eine nachrangige Forderung in Übereinstimmung mit der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
Nicht nachrangige Forderung Wert Das Instrument ist nicht nachrangig.
Rückzahlungsansprüche Datenattribut Klassifikation von Kreditrisikoposition entsprechend der Berechtigung des Gläubigers, die Rückzahlung der Forderung zu verlangen.
Auf Anforderung oder kurzfristig Wert Instrumente, die auf Anforderung oder kurzfristig auf Verlangen des Gläubigers rückzahlbar sind.
Andere Wert Instrumente, die Rückzahlungsansprüchen unterliegen, mit Ausnahme solcher, die auf Anforderung oder kurzfristig rückzahlbar sind.
Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument Datenattribut Identifizierung von Instrumenten, bei denen die beobachtete Einheit in eigenem Namen, aber für einen Dritten handelt und das Risiko von einem Dritten getragen wird.
Auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument Wert Zu verwenden, wenn das Instrument treuhänderisch verwahrt wird.
Nicht auf Treuhandbasis gehaltenes Instrument Wert Zu verwenden, wenn das Instrument nicht treuhänderisch verwahrt wird.
Anfangsbetrag des Engagements Datenattribut Die maximale Kreditrisikoposition der beobachteten Einheit zum Datum des Vertragsabschlusses des Instruments ohne Berücksichtigung vorhandener Besicherungen oder anderer Bonitätsverbesserungen.
Der Betrag des Gesamtengagements zum Datum des Vertragsabschlusses wird während des Genehmigungsverfahrens ermittelt und hat den Zweck, den Betrag des Kreditrisikos einer beobachteten Einheit für das relevante Instrument auf einen bestimmten Vertragspartner zu beschränken.
Numerisch Wert Betrag in Euro Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken vor dem Kauf Datenattribut Die Differenz zwischen dem ausstehenden Nennbetrag und dem Kaufpreis des Instruments zum Zeitpunkt des Kaufs.
Dieser Betrag sollte für Instrumente gemeldet werden, die aufgrund einer Verschlechterung des Kreditrisikos zu einem Betrag erworben wurden, der geringer ist als der ausstehende Betrag.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen Euro-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) der EZB zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Finanzdaten
Zinssatz Datenattribut Annualisierter vereinbarter oder in engen Grenzen definierter Jahreszinssatz in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (.6)
Numerisch Wert Zinssatz als Prozentsatz.
Nächster Zinsanpassungstermin Datenattribut Das Datum, zu dem die nächste Zinsanpassung, wie in Anhang I, Teil 3 der Richtlinie (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert, stattfindet.
Unterliegt das Instrument nicht einer nächsten Zinsanpassung, wird sein rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum gemeldet.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Übertragener Betrag Datenattribut Übertragener Betrag des wirtschaftlichen Eigentums des Finanzinstruments.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Ausfallstatus des Instruments Datenattribut Identifizierung des Ausfallstatus des Instruments.
Kategorien zur Beschreibung der Situationen, in denen ein Instrument in Übereinstimmung mit Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als ausgefallen beschrieben werden kann.
Kein Ausfall Wert Kein Ausfall des Instruments in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Ausfall wegen Unwahrscheinlichkeit der Zahlung Wert Ausfall von Instrumenten wegen Unwahrscheinlichkeit einer Begleichung durch den Schuldner in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Ausfall, weil Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen Wert Ausfall von Instrumenten, weil die Verbindlichkeit mehr als 90/180 Tage überfällig ist, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .
Ausfall, weil Unwahrscheinlichkeit der Zahlung und Überfälligkeit von mehr als 90/180 Tagen Wert Ausfall des Instruments gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowohl wegen erachteter Unwahrscheinlichkeit der Zahlung durch den Schuldner und Überfälligkeit der Verbindlichkeit von mehr als 90/180 Tagen.
Rückstände für das Instrument Datenattribut Zum Zeitpunkt des Berichts ausstehender Gesamtbetrag von Kapital, Zinsen und Gebühren, der vertragsgemäß fällig ist und nicht bezahlt wurde (überfällig ist).
Dieser Betrag ist stets zu melden. 0 ist zu melden, wenn das Instrument zum Zeitpunkt des Berichts nicht überfällig war.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Datum der Rückstände für das Instrument Datenattribut Das Datum, zu dem das Instrument in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.48 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 überfällig wird.
Dies ist das letztmögliche derartige Datum vor dem Meldestichtag und ist zu melden, wenn das Instrument zum Meldestichtag überfällig ist.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Datum des Ausfallstatus des Instruments Datenattribut Datum, zu dem der im Datenattribut „Ausfallstatus des Instruments“ gemeldete Ausfallstatus als eingetreten gilt.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Verbriefungsart Datenattribut Identifizierung der Verbriefungsart gemäß Artikel 242 Absätze 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Traditionelle Verbriefung Wert Instrument, das in Form einer traditionellen Verbriefung verbrieft wird.
Synthetische Verbriefung Wert Instrument, das in Form einer synthetischen Verbriefung verbrieft ist.
Nicht verbrieft Wert Instrument, das weder in Form einer traditionellen noch in Form einer synthetischen Verbriefung verbrieft ist.
Ausstehender Nominalwert Datenattribut Am Ende des Meldestichtags ausstehender Kapitalbetrag einschließlich nicht bezahlter Überfälligkeitszinsen, jedoch ohne aufgelaufene Zinsen.
Der ausstehende Nominalwert ist abzüglich Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß der jeweils einschlägigen Rechnungslegungspraxis zu melden.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Außerbilanzieller Wert Datenattribut Gesamter Nominalwert außerbilanzieller Risikopositionen.
Darin enthalten sind Kreditzusagen vor der Berücksichtigung von Umrechnungsfaktoren und Techniken der Kreditrisikominderung.
Dies ist der Betrag, der die maximale Kreditrisikoposition des Instituts ohne Berücksichtigung vorhandener Besicherungen oder anderer Bonitätsverbesserungen am besten darstellt.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Aufgelaufene Zinsen Datenattribut Die Höhe der aufgelaufenen Zinsen aus Krediten zum Meldestichtag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsforderungen aus Instrumenten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h.auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h.auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis).
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Rechnungslegungsdaten
Rechnungslegungsklassifikation von Instrumenten Datenattribut Rechnungslegungsportfolio, in dem das Instrument gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen IFRS oder nationalen GAAP nach der Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) vom Rechtsträger der beobachteten Einheit angewendet wird.
IFRS Rechnungslegungsportfolio
Guthaben bei Zentralbanken und andere Sichteinlagen Wert Guthaben bei Zentralbanken und andere Sichteinlagen in Übereinstimmung mit IFRS.
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte Wert Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Wert Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit IFRS.
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden Wert Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und beim erstmaligen Ansatz oder später in Übereinstimmung mit IFRS als solche ausgewiesen werden, bis auf diejenigen, die als für Handelszwecke gehaltene finanzielle Vermögenswerte klassifiziert werden.
Finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis Wert Finanzielle Vermögenswerte bewertet zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis aufgrund Merkmalen von Geschäftsmodell und Kapitalflüssen in Übereinstimmung mit IFRS.
Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten Wert Finanzielle Vermögenswerte bewertet zu fortgeführten Anschaffungskosten in Übereinstimmung mit IFRS.
Nationale GAAP Rechnungslegungsportfolios
Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken Wert Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte Wert Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Wert Nicht zu Handelszwecken gehaltene, verbindlich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind Wert Finanzielle Vermögenswerte, die Teil des Handelsbestands sind, in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden Wert Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte Wert Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Wert Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Wert Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Kredite und Forderungen Wert Kredite und Forderungen in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen Wert Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel Wert Nicht zu Handelszwecken gehaltene, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete Schuldtitel in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte Wert Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte in Übereinstimmung mit nationalen GAAP.
Bilanzieller Ansatz Datenattribut Bilanzieller Ansatz des finanziellen Vermögenswerts.
Vollständig erfasst Wert Das Instrument wurde im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vollständig erfasst.
Erfasst nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts Wert Instrument nach Maßgabe des anhaltenden Engagements des Instituts entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 erfasst.
Vollständig ausgebucht Wert Das Instrument wurde entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vollständig ausgebucht.
Belastungsquellen Datenattribut Transaktionstyp, bei dem die Risikoposition belastet ist, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Ein Vermögenswert wird als belastet behandelt, wenn er verpfändet wurde oder einer anderen Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne weiteres getrennt werden kann.
Zentralbanken-Refinanzierung Wert Zentralbanken-Refinanzierungen aller Art einschließlich Repogeschäften in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Börsengehandelte Derivate Wert Börsengehandelte Derivate in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Außerbörslich gehandelte Derivate Wert Außerbörslich gehandelte Derivate in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einlagen — Rückkaufsvereinbarungen, außer mit Zentralbanken Wert Rückkaufsvereinbarungen, außer mit Zentralbanken, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Einlagen, außer Rückkaufsvereinbarungen Wert Einlagen, außer Rückkaufsvereinbarungen, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Begebene Schuldverschreibungen — gedeckte Schuldverschreibungen Wert Begebene gedeckte Schuldverschreibungen in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Begebene Schuldverschreibungen — forderungsunterlegte Wertpapiere Wert Begebene forderungsunterlegte Wertpapiere (ABS) in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Begebene Schuldverschreibungen, außer gedeckten Schuldverschreibungen und ABS Wert Begebene Schuldverschreibungen, außer gedeckten Schuldverschreibungen und ABS, in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Andere Belastungsquellen Wert Andere Belastungsquellen in Übereinstimmung mit den technischen Durchführungsstandards der EBA zu den Meldepflichten hinsichtlich belasteter Vermögenswerte im Sinne von Artikel 99 Absatz 5 und Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Keine Belastung Wert Ein Vermögenswert, der nicht verpfändet wurde oder einer anderen Art von Vereinbarung unterliegt, um ein Instrument zu besichern, abzusichern oder zu bonifizieren, von dem es nicht ohne weiteres getrennt werden kann.
Kumulierte Abschreibungen Datenattribut Kumulierter Betrag der Hauptforderung und Überfälligkeitszinsen von Schuldtiteln, die das Institut nicht mehr ansetzt, weil es diese Titel als nicht eintreibbar ansieht.
Dies erfolgt unabhängig von dem Portfolio, in dem sie enthalten waren.
Abschreibungen können sowohl durch Senkungen des unmittelbar erfolgswirksam angesetzten Buchwerts finanzieller Vermögenswerte und durch Senkungen bei den Beträgen der Wertberichtigungskonten für Kreditverluste, die gegen den Buchwert aufgerechnet werden, verursacht werden.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Kumulierter Wertminderungsbetrag Datenattribut Der Betrag von Verlustberichtigungen, die zum Meldestichtag mit dem Instrument verrechnet oder ihm zugeordnet werden.
Dieses Datenattribut gilt für Instrumente, die gemäß dem angewendeten Rechnungslegungsstandard einer Wertminderung unterliegen.
Gemäß IFRS betreffen kumulierte Wertminderungen folgende Beträge: i) Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich einem erwarteten Kreditausfall über 12 Monate; ii) Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich einem erwarteten Kreditausfall über die Laufzeit.
Gemäß GAAP betreffen kumulierte Wertminderungen folgende Beträge: i) Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich allgemeinen Berichtigungen; ii) Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich spezifischen Berichtigungen.
i)Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich einem erwarteten Kreditausfall über 12 Monate;
ii)Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich einem erwarteten Kreditausfall über die Laufzeit.
i)Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich allgemeinen Berichtigungen;
ii)Verlustberichtigung in Höhe eines Betrags gleich spezifischen Berichtigungen.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Art der Wertminderung Datenattribut Art der Wertminderung.
Stufe 1 (IFRS) Wert Zu verwenden, wenn keine Wertminderung des Instruments vorliegt und gemäß IFRS auf das Instrument eine Verlustberichtigung gleich einem erwarteten Kreditausfall über 12 Monate angewendet wird.
Nur für Instrumente mit einer Wertminderung entsprechend IFRS 9.
Stufe 2 (IFRS) Wert Zu verwenden, wenn keine Wertminderung des Instruments vorliegt und gemäß IFRS auf das Instrument eine Verlustberichtigung gleich einem erwarteten Kreditausfall über die Laufzeit angewendet wird.
Nur für Instrumente mit einer Wertminderung entsprechend IFRS 9.
Stufe 3 (IFRS) Wert Zu verwenden, wenn das Instrument ausfallgefährdet ist gemäß IFRS 9.
Allgemeine Berichtigungen (GAAP) Wert Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem anderen Rechnungslegungsstandard als IFRS9 vorliegt und keine Einzelwertberichtigungen auf das Instrument angewendet werden (nicht wertgemindert).
Spezifische Berichtigungen (GAAP) Wert Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem anderen Rechnungslegungsstandard als IFRS9 vorliegt und Einzelwertberichtigungen angewendet werden, und zwar unabhängig davon, ob dafür eine Einzel- oder eine Pauschalwertberichtigung erfolgt (wertgemindert).
Keine Wertminderung Wert Zu verwenden, wenn das Instrument entsprechend dem angewendeten Rechnungslegungsstandard keiner Wertminderung unterliegt.
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung Datenattribut Das Verfahren zur Bewertung der Wertminderung, wenn das Instrument in Übereinstimmung mit angewendeten Rechnungslegungsstandards einer Wertminderung unterliegt.
Zu unterscheiden sind kollektive und individuelle Verfahren.
Einzelwertberichtigung Wert Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem angewendeten Rechnungslegungsstandard vorliegt und dafür eine Einzelwertberichtigung wegen Wertminderung erfolgt.
Pauschalwertberichtigung Wert Zu verwenden, wenn eine Wertminderung des Instruments entsprechend einem angewendeten Rechnungslegungsstandard vorliegt und dafür eine Pauschalwertberichtigung durch Zusammenfassung mit anderen Instrumenten erfolgt, die ähnliche Merkmale von Ausfallrisiken aufweisen.
Keine Wertminderung Wert Zu verwenden, wenn das Instrument entsprechend dem angewendeten Rechnungslegungsstandard keiner Wertminderung unterliegt.
Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken Datenattribut Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken in Übereinstimmung mit Anhang V, Teil 2.46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Leistungsstatus des Instruments Datenattribut Das Instrument ist zum Meldestichtag in eine der folgenden Kategorien einzuordnen:
Notleidend Wert Instrumente, die in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 als notleidend eingestuft sind.
Vertragsgemäß bedient Wert Instrumente, die in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 nicht notleidend sind.
Datum des Leistungsstatus des Instruments Datenattribut Datum, zu dem der im Datenattribut „Leistungsstatus des Instruments“ gemeldete Leistungsstatus als eingetreten oder geändert gilt.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Rückstellungen bezogen auf außerbilanzielle Risikopositionen Datenattribut Der Betrag von Rückstellungen für außerbilanzielle Beträge.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Stundungs- und Neuverhandlungsstatus Datenattribut Identifizierung gestundeter und neu verhandelter Instrumente.
Gestundet: Instrumente mit geändertem, unter den Marktkonditionen liegendem Zinssatz Wert Stundungsmaßnahmen gelten für Instrumente mit geänderten vertraglichen Bedingungen einschließlich eines geänderten, unter den Marktkonditionen liegenden Zinssatzes in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34).
Gestundet: Instrumente mit anderen geänderten vertraglichen Bedingungen Wert Stundungsmaßnahmen gelten: Instrumente mit geänderten vertraglichen Bedingungen unter Ausschluss eines geänderten, unter den Marktkonditionen liegenden Zinssatzes entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Gestundet: ganz oder teilweise umgeschuldete Verbindlichkeit Wert Stundungsmaßnahmen gelten für umgeschuldete Verbindlichkeit in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Neu verhandeltes Instrument ohne Stundungsmaßnahmen Wert Ein Instrument, dessen finanzielle Bedingungen verändert wurden und auf das keine Stundungsmaßnahmen anwendbar sind, in Übereinstimmung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Nicht gestundet oder neu verhandelt Wert Keine Anwendung von Stundungsmaßnahmen oder Neuverhandlungen entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Kumulierte Rückflüsse seit dem Ausfall Datenattribut Der seit dem Tag des Ausfalls wieder erlangte Gesamtbetrag.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus Datenattribut Datum, zu dem der im Datenattribut „Stundungs- und Neuverhandlungsstatus“ gemeldete Status einer Stundung oder Neuverhandlung als eingetreten gilt.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Bankaufsichtliches Portfolio Datenattribut Klassifikation von Risikopositionen im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.
Handelsbuch Wert Instrumente im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.
Anlagebuch Wert Instrumente nicht im Handelsbuch wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.
Buchwert Datenattribut Buchwert entsprechend Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Daten zu Vertragspartner-Instrument
Rolle der Vertragspartner Datenattribut Rolle der Gegenparteien eines Instruments.
Gläubiger Wert Vertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments trägt, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers.
Schuldner Wert Vertragspartner, der das Kreditrisiko eines Instruments verursacht, mit Ausnahme eines Sicherungsgebers.
Servicer Wert Der für das administrative und finanzielle Management eines Instruments verantwortliche Vertragspartner.
Originator Wert Vertragspartner in einem Verbriefungsgeschäft wie in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.
Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung
Betrag der Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung Datenattribut Ausstehender Nominalwert für den jeder Schuldner haftet in Bezug auf ein einzelnes Instrument mit zwei oder mehr Schuldnern.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Daten empfangener Sicherheiten
Fälligkeitstag der Sicherheit Datenattribut Das vertragliche Fälligkeitsdatum der Sicherheit, das unter Berücksichtigung aller Vereinbarungen zur Änderung ursprünglicher Verträge der frühestmögliche Zeitpunkt für das Auslaufen oder Kündigen der Sicherheit ist.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Art der Sicherheit Datenattribut Art der empfangenen Sicherheit unabhängig von ihrer Anerkennungsfähigkeit für Kreditrisikominderung
Gold Wert Gold in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Bargeld und Einlagen Wert Bargeld und Einlagen im Sinne von Anhang A Nummer 5.74 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Wertpapiere Wert Sicherheiten im Sinne von Anhang A Nummer 5.89 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Kredite Wert Kredite im Sinne von Anhang A Nummer 5.112 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Anteilsrechte und Investmentfondsanteile Wert Anteilsrechte und Investmentfondsanteile im Sinne von Anhang A Nummer 5.139 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
Kreditderivate Wert Folgende Kreditderivate: — Kreditderivate, die der Definition von Finanzgarantien im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 58 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 entsprechen. — Kreditderivate außer Finanzgarantien im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 67 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Kreditderivate beinhalten anerkennungsfähige Kreditderivate wie in Artikel 204 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegeben.
— Kreditderivate, die der Definition von Finanzgarantien im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 58 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 entsprechen.
— Kreditderivate außer Finanzgarantien im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 67 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Finanzgarantien ohne Kreditderivate Wert Finanzgarantien ohne Kreditderivate entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen Wert Forderungen aus Lieferungen und Leistungen im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 5.41(c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.
Verpfändete Lebensversicherungen Wert An kreditgebende Institute verpfändete Lebensversicherungen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Durch Wohnimmobilien besichert Wert Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Büro- und Gewerbeimmobilien Wert Büro- und Gewerbeimmobilien in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Durch Gewerbeimmobilien besichert Wert Immobilien, die keine Wohn-, Büro- oder Gewerbeimmobilien sind.
Sonstige Sachsicherheiten Wert Sonstige Sachsicherheiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht zu den vorgenannten Werten gehören.
Sonstige Sicherheiten Wert Sonstige Sicherheiten, die nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten sind.
Wert der Sicherheit Datenattribut Der Betrag des Wertes der Sicherheit, wie er für die einschlägige „Art des Wertes der Sicherheit“ nach Maßgabe des Bewertungsansatzes ermittelt wurde.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Art des Wertes der Sicherheit Datenattribut Identifizierung der Art des Werts, wie er im Datenattribut „Wert der Sicherheit“ angegeben wird.
Nominalbetrag Wert Der vertraglich vereinbarte Nominal- oder Nennbetrag, der zur Berechnung von Zahlungen für den Fall einer Liquidierung der Sicherheit verwendet wird.
Beizulegender Zeitwert Wert Der Preis, der im Zuge eines geordneten Geschäftsvorfalls unter Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag beim Verkauf eines Vermögenswerts erhalten würde oder bei Übertragung einer Schuld zu zahlen wäre.
Zu verwenden, wenn die Sicherheit keine Immobilie ist.
Marktwert Wert Der aktuelle „Marktwert“ von Immobilien wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.
Zu verwenden, wenn die Sicherheit eine Immobilie ist und der Marktwert im Datenattribut „Wert der Sicherheit“ zu melden ist.
Langfristig dauerhafter Wert Wert Der „Beleihungswert“ von Immobilien wie in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert.
Zu verwenden, wenn die Sicherheit eine Immobilie ist und der „Beleihungswert“ im Datenattribut „Wert der Sicherheit“ zu melden ist.
Anderer Wert der Sicherheit Wert Anderer Wert der Sicherheit, der nicht in den oben aufgeführten Kategorien enthalten ist.
Belegenheitsort der Immobiliensicherheit Datenattribut Region oder Land, in dem sich die Sicherheit befindet.
ISO 3166-1: Alpha-2-Codes Wert ISO 3166-1 alpha-2-Codes des Landes, in dem die Sicherheit belegen ist, wenn sie nicht in einem Berichtsmitgliedstaat belegen ist.
NUTS-3-Regionen Wert NUTS-3-Regionen, wenn die Sicherheit in einem Berichtsmitgliedstaat belegen ist.
Datum des Wertes der Sicherheit Datenattribut Das Datum, an dem die letzte Schätzung oder Bewertung der Sicherheit vor dem Meldestichtag ausgeführt worden ist.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Ansatz der Sicherheitenbewertung Datenattribut Art der Sicherheitenbewertung; zur Ermittlung ihres beizulegenden Zeitwertes
Marktpreisbewertung: Wert Bewertungsmethode, bei der der Wert der Sicherheit auf unberichtigten, notierten Preisen für identische Aktiva und Passiva auf einem aktiven Markt beruht.
Schätzung des Vertragspartners Wert Bewertungsmethode, bei der die Bewertung durch den Sicherungsgeber ausgeführt wird.
Bewertung durch den Gläubiger Wert Bewertungsmethode, bei der die Bewertung durch den Gläubiger ausgeführt wird: Bewertung durch einen externen oder zur Belegschaft gehörigen Schätzer, der über die notwendigen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die für die Ausführung einer Bewertung erforderlich sind, und der von der Kreditvergabeentscheidung nicht unabhängig ist.
Bewertung durch Dritte Wert Bewertungsmethode, bei der die Bewertung von einem von der Kreditvergabeentscheidung unabhängigen Schätzer erbrachte wird.
Andere Bewertungsart Wert Andere Art der Bewertung, welche nicht unter die hier aufgeführten Kategorien fällt.
Ursprünglicher Wert der Sicherheit Datenattribut Der beizulegende Zeitwert der Sicherheit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ursprünglich als Kreditbesicherung bestellt wurde.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Datum des ursprünglichen Wertes der Sicherheit Datenattribut Das Datum des ursprünglichen Sicherheitenwertes, also der Zeitpunkt, zu dem die letzte Schätzung oder Bewertung der Besicherung vor ihrer ursprünglichen Bestellung als Kreditbesicherung ausgeführt worden ist.
Datum Wert Definiert als TT/MM/JJJJ.
Daten zu Instrument empfangene Sicherheit
Berücksichtigungsfähiger Sicherheitenbetrag Datenattribut Der für die Besicherung des Instruments maximal berücksichtigungsfähige Sicherheitenbetrag.
Der Wert erstrangiger Ansprüche bestehender Dritter oder beobachteter Einheiten gegenüber der Sicherheit ist vom berücksichtigungsfähigen Sicherheitenbetrag auszuschließen.
Bei Sicherheiten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig sind, sollte dieser Wert in Übereinstimmung mit Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet werden.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Meldestichtag in Euro umgerechnet werden.
Vorrangige Ansprüche Dritter auf die Sicherheit Datenattribut Der Maximalbetrag vorhandener vorrangiger Pfandrechte Dritter, die keine beobachtete Einheit sind, gegenüber den Sicherheiten.
Numerisch Wert Betrag in Euro.
Fremdwährungsbeträge sollten anhand des jeweiligen EZB-Referenzwechselkurses (also des durchschnittlichen Kurses) zum Stichtag in Euro umgerechnet werden.
(1)Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18.
Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Verbriefungszweckgesellschaften (EZB/2013/40) (ABl.
L 297 vom 7.11.2013, S. 107).
(2)Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl.
L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(3)Empfehlung der Kommission vom 6.
Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361 EG, ABl.
L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(4)Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl.
L 243 vom 11.9.2002, S. 1)
(5)Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8.
Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl.
L 372 vom 31.12.1986, S. 1).
(6)Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24.
September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl.
L 297 vom 7.11.2013, S. 51).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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Kann ich Anhang IV REG_2016_867 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.