Art. 2

REG_2016_918 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

Abweichend von Artikel 3 dürfen Stoffe und Gemische bereits vor dem 1. Februar 2018 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der Fassung der vorliegenden Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden.
Abweichend von Artikel 3 müssen Stoffe und Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Februar 2018 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 1. Februar 2020 nicht erneut gemäß dieser Verordnung neu gekennzeichnet und verpackt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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