ErwGr. 4

REG_2017_1000 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-Vorläuferverbindungen

Am 8. September 2015 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) eine Stellungnahme mit der Schlussfolgerung an, dass vorbehaltlich einer Änderung des Geltungsbereichs und der Bedingungen, die im Dossier gemäß Anhang XV vorgeschlagen wurden, eine allgemeine Beschränkung der Herstellung, der Verwendung und des Inverkehrbringens von PFOA, ihren Salzen und von PFOA-Vorläuferverbindungen die hinsichtlich der Wirksamkeit für die Senkung dieser Risiken zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Bekämpfung der erkannten Risiken darstellt. Der RAC schlug zwei unterschiedliche Konzentrationsgrenzwerte vor, nämlich 25 ppb für PFOA und ihre Salze und 1 000 ppb für eine PFOA-Vorläuferverbindung oder eine Kombination verschiedener PFOA-Vorläuferverbindungen in anderen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, wodurch ein mögliches Vorhandensein unvermeidlicher Verunreinigungen und unbeabsichtigter Kontaminanten berücksichtigt und der Leistungsfähigkeit von Analysemethoden Rechnung getragen wird. Der RAC schlug vor, fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten, implantierbare Medizinprodukte sowie in Halbleiterverfahren und fotolithografischen Prozessen verwendete Stoffe oder Gemische in Anbetracht der relativ geringen Umweltauswirkungen und der langen Ersetzungszeiträume von der Beschränkung auszunehmen. Außerdem schlug der RAC vor, die Verwendung von Stoffen als transportierte isolierte Zwischenprodukte auszunehmen, um die Herstellung von Alternativen sowie das Inverkehrbringen von Gebrauchtgegenständen zu gestatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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