Art. 13 – Speicherung der Daten

REG_2017_1004 · zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates

Die Mitgliedstaaten
a)stellen sicher, dass im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhobene Primärdaten sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden, und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um ihre vertrauliche Behandlung zu gewährleisten;
b)stellen sicher, dass Metadaten zu sozioökonomischen Primärdaten, die im Rahmen von nationalen Arbeitsplänen erhoben werden, sicher in elektronischen Datenbanken gespeichert werden;
c)treffen alle erforderlichen technischen Vorkehrungen, um diese Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, versehentlichem Verlust, unberechtigter Änderung, oder unberechtigtem Zugang bzw. unberechtigter Weitergabe zu schützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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