ErwGr. 6

REG_2017_110 · zur Änderung der Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Zum Schutz der Umwelt sollte die Verwendung wildlebender Seesterne für die Herstellung von Fischmehl auf Fälle beschränkt werden, in denen sich die Seesterne stark vermehren und eine Gefahr für ein Aquakultur-Erzeugungsgebiet darstellen. Die Anforderungen des Anhangs IV Kapitel IV Abschnitt A Buchstabe a und Abschnitt E Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher nur Seesterne umfassen, die in einem Weichtier-Erzeugungsgebiet geerntet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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