Art. 6 – Grenzüberschreitende Portabilität von kostenfrei bereitgestellten Online-Inhaltediensten

REG_2017_1128 · zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

(1)Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird, kann entscheiden, seinen Abonnenten während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Mitgliedstaat den Zugriff auf den Online-Inhaltedienst sowie dessen Nutzung zu ermöglichen, sofern der Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten im Einklang mit dieser Verordnung überprüft.
(2)Der Anbieter unterrichtet seine Abonnenten, die betreffenden Inhaber des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte sowie die betreffenden Inhaber sonstiger Rechte am Inhalt eines Online-Inhaltedienstes vor der Bereitstellung des Online-Inhaltedienstes von seiner Entscheidung, den Dienst gemäß Absatz 1 zu erbringen. Diese Informationen werden auf geeignete und verhältnismäßige Weise übermittelt.
(3)Diese Verordnung findet auf Anbieter Anwendung, die einen Online-Inhaltedienst gemäß Absatz 1 bereitstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 REG_2017_1128 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 6 REG_2017_1128 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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