ErwGr. 5

REG_2017_1130 · zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

Daher sollten das am 29. April 1958 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Fischerei und die Erhaltung der lebenden Schätze der Hohen See, das am 23. Juni 1969 in London unterzeichnete Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen von 1969“) und das am 2. April 1977 in Torremolinos unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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