Art. 12 – Zulässige Einlagen bei Kreditinstituten

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

Eine Einlage bei einem Kreditinstitut ist als Anlage eines Geldmarktfonds zulässig, wenn alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Es handelt sich um eine Sichteinlage oder jederzeit kündbare Einlage;
b)die Einlage wird in höchstens 12 Monaten fällig;
c)das Kreditinstitut hat seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder unterliegt für den Fall, dass es seinen Sitz in einem Drittland hat, Aufsichtsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig mit Unionsrecht angesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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