Art. 8 – Allgemeine Grundsätze

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

(1)Umfasst ein Geldmarktfonds mehr als einen Teilfonds, so wird für die Zwecke der Kapitel II bis VII jeder Teilfonds als eigener Geldmarktfonds angesehen.
(2)Als OGAW zugelassene Geldmarktfonds unterliegen nicht den in den Artikeln 49 bis 50a und Artikel 51 Absatz 2 sowie den Artikeln 52 bis 57 der Richtlinie 2009/65/EG niedergelegten Verpflichtungen betreffend die Anlagepolitik der OGAW, es sei denn, die vorliegende Verordnung sieht ausdrücklich etwas anderes vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 8 REG_2017_1131 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 8 REG_2017_1131 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.