Art. 2

REG_2017_1135 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethoat und Omethoat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Erzeugnisse, die vor dem 17. Januar 2018 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Dimethoat in und auf allen Erzeugnissen außer Melonen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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