Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
REG_2017_1199 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten
In Artikel 120 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird folgender Absatz angefügt:
„8. Eine gesonderte Prioritätsachse mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % kann im Rahmen eines operationellen Programms zur Unterstützung von Vorhaben eingerichtet werden, die sämtliche folgende Bedingungen erfüllen: a) die Vorhaben werden von Verwaltungsbehörden als Reaktion auf Naturkatastrophen größeren Ausmaßes oder regionale Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (*1) ausgewählt; b) die Vorhaben zielen auf den Wiederaufbau als Reaktion auf die Naturkatastrophe ab und c) die Vorhaben werden im Rahmen einer EFRE-Investitionspriorität unterstützt. Der Betrag für die Vorhaben im Sinne von Unterabsatz 1 darf 5 % der gesamten Mittelzuweisungen aus dem EFRE in einem Mitgliedstaat im Programmplanungszeitraum 2014-2020 nicht überschreiten. Abweichend von Artikel 65 Absatz 9 sind Ausgaben für Vorhaben im Rahmen dieser Prioritätsachse ab dem Datum förderfähig, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat. Wurden Ausgaben im Zusammenhang mit Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 in einen Zahlungsantrag aufgenommen, der der Kommission vor Einrichtung der gesonderten Prioritätsachse übermittelt wurde, so nimmt der Mitgliedstaat die erforderlichen Anpassungen im nächsten Zahlungsantrag sowie gegebenenfalls bei Vorlage der nächsten Abrechnungen nach der Annahme der Änderung des Programms vor.
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