ErwGr. 1

REG_2017_1199 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden die gemeinsamen und allgemeinen Bestimmungen über die europäischen Struktur- und Investitionsfonds, einschließlich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im Folgenden „EFRE“), festgelegt. Um von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten zusätzliche Unterstützung zu gewähren, sollte es möglich sein, eine gesonderte Prioritätsachse im Rahmen eines operationellen Programms mit einem Kofinanzierungssatz von bis zu 95 % einzuführen, um die in der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Investitionsprioritäten des EFRE abzudecken,.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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