ErwGr. 3

REG_2017_1262 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff in Verbrennungsanlagen

In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Regeln für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, die tierische Nebenprodukte als Brennstoff verwenden, festgeschrieben. Der Absatz 8 dieses Artikels sollte entsprechend geändert werden, um die Verwendung von Gülle sämtlicher Nutztiere als Brennstoff aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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