Anhang IG – SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

REG_2017_127 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Art: Südlicher Blauflossenthun Thunnus maccoyii Gebiet: Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81)
Union 10 ( 1)
TAC 14 467 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
(1)Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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