Art. 32 – Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammelgeräten

REG_2017_127 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

(1)In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die FAD einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2017, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2017, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit a) ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt; b) unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.
(2)Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
(3)Absatz 2 gilt nicht, wenn a) das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt, b) der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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