Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2017_1369 · zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

(1)Diese Verordnung legt einen Rahmen für energieverbrauchsrelevante Produkte (im Folgenden „Produkte“) fest, die in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Sie sieht die Kennzeichnung dieser Produkte sowie die Bereitstellung einheitlicher Produktinformationen zur Energieeffizienz, zum Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen durch die Produkte während des Gebrauchs und zusätzlicher Angaben über die Produkte vor, sodass Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effizientere Produkte zu entscheiden, um ihren Energieverbrauch zu verringern.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für a) gebrauchte Produkte, sofern sie nicht aus einem Drittland importiert werden; b) Transportmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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