Art. 13 – Harmonisierte Normen

REG_2017_1369 · zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

(1)Nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung, in dem spezifische Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden, veröffentlicht die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die harmonisierten Normen, die die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllen.
(2)Werden bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet, so wird davon ausgegangen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllt.
(3)Die harmonisierten Normen dienen dazu, die reale Verwendung so weit wie möglich zu simulieren und dabei eine Standard-Testmethode einzusetzen. Bei den Testmethoden werden ferner die damit verbundenen Kosten für die Industrie und für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) berücksichtigt.
(4)Die in den harmonisierten Normen vorgegebenen Mess- und Berechnungsmethoden müssen zuverlässig, genau und reproduzierbar sowie auf die Anforderungen des Artikels 3 Absätze 4 und 5 abgestimmt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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