ErwGr. 34

REG_2017_1369 · zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

Um die Energieeffizienz, den Klima- und den Umweltschutz zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Anreize für die Nutzung energieeffizienter Produkte zu schaffen. Die Mitgliedstaaten können die Art dieser Anreize selbst bestimmen. Diese Anreize sollten mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen in Einklang stehen und keine ungerechtfertigten Markthemmnisse darstellen. Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen bezüglich solcher Anreize gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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