Anhang II

REG_2017_1399 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Kaliumpolyaspartat

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 452(iv) folgender neuer Eintrag eingefügt:
„E 456 KALIUMPOLYASPARTAT Synonyme Definition Kaliumpolyaspartat ist das Kaliumsalz der Polyasparaginsäure, das aus L-Asparaginsäure und Kaliumhydroxid hergestellt wird. Im thermischen Prozess wird die Asparaginsäure in unlösliches Polysuccinimid umgewandelt. Polysuccinimid wird mit Kaliumhydroxid behandelt, was die Spaltung des Rings und die Polymerisation der Einheiten ermöglicht. Der letzte Schritt ist die Sprühtrocknung, die ein hellbraunes Pulver ergibt. CAS-Nummer 64723-18-8 Chemische Bezeichnung L-Asparaginsäure, Homopolymer, Kaliumsalz Chemische Formel [C4H4NO3K]n Massenmittel der Molmasse etwa 5 300 g/mol Gehalt mindestens 98 %, bezogen auf die Trockenmasse Partikelgröße mindestens 45 μm (höchstens 1 % (Gewichtsprozent) der Partikel kleiner als 45 μm) Beschreibung Hellbraunes geruchloses Pulver Merkmale Löslichkeit sehr leicht wasserlöslich und mäßig löslich in organischen Lösungsmitteln pH-Wert 7,5-8,5 (40 %ige wässrige Lösung) Reinheit Substitutionsgrad mindestens 91,5 %, bezogen auf die Trockenmasse Trocknungsverlust höchstens 11 % (105 °C, 12 Stunden) Kaliumhydroxid höchstens 2 % Asparaginsäure höchstens 1 % Sonstige Verunreinigungen höchstens 0,1 % Arsen höchstens 2,5 mg/kg Blei höchstens 1,5 mg/kg Quecksilber höchstens 0,5 mg/kg Cadmium höchstens 0,1 mg/kg“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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