Art. 137 – Rampenbeschränkungen für die Wirkleistungsabgabe

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Alle ÜNB von zwei Synchrongebieten sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet Beschränkungen für die Wirkleistungsabgabe von HGÜ-Verbindungsleitungen zwischen Synchrongebieten festzulegen, um deren Einfluss auf die Einhaltung der Frequenzqualitäts-Zielparameter des Synchrongebiets zu begrenzen, indem sie eine kombinierte maximale Rampengeschwindigkeit für alle HGÜ-Verbindungsleitungen zwischen Synchrongebieten bestimmen.
(2)Die Beschränkungen in Absatz 1 gelten nicht für das IN, die Frequenzkopplung sowie die grenzübergreifende FRR- und RR-Aktivierung über HGÜ-Verbindungsleitungen.
(3)Alle ÜNB mit Anschluss an eine HGÜ-Verbindungsleitung sind berechtigt, in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block gemeinsame Beschränkungen für die Wirkleistungsabgabe der betreffenden HGÜ-Verbindungsleitung zu bestimmen, um deren Einfluss auf die Einhaltung der FRCE-Zielparameter der angeschlossenen LFR-Blöcke zu begrenzen, indem sie Rampenzeiträume und/oder maximale Rampengeschwindigkeiten für diese HGÜ-Verbindungsleitung festlegen. Diese gemeinsamen Beschränkungen gelten nicht für das IN, die Frequenzkopplung sowie die grenzübergreifende FRR- und RR-Aktivierung über HGÜ-Verbindungsleitungen. Alle ÜNB eines Synchrongebiets koordinieren diese Maßnahmen innerhalb des Synchrongebiets.
(4)Alle ÜNB eines LFR-Blocks sind berechtigt, unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die folgenden Maßnahmen festzulegen, um zur Einhaltung der FRCE-Zielparameter des LFR-Blocks beizutragen und deterministische Frequenzabweichungen zu verringern: a) Vorgaben für Rampenzeiträume und/oder maximale Rampengeschwindigkeiten von Stromerzeugungsanlagen und/oder Verbrauchseinheiten; b) Vorgaben für individuelle Rampenstartzeiten für Stromerzeugungsanlagen und/oder Verbrauchseinheiten innerhalb des LFR-Blocks und c) Koordination der Rampen der Stromerzeugungsanlagen, Verbrauchseinheiten und des Wirkleistungsverbrauchs innerhalb des LFR-Blocks.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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