(1)Regelungsziel des IN-Verfahrens ist es, die Menge der gleichzeitigen, gegenläufigen FRR-Aktivierungen der verschiedenen teilnehmenden LFR-Zonen durch den IN-Leistungsaustausch zu verringern.
(2)Jeder ÜNB ist berechtigt, durch den Abschluss einer IN-Vereinbarung das IN-Verfahren für die LFR-Zonen in demselben LFR-Block, zwischen verschiedenen LFR-Blöcken oder zwischen verschiedenen Synchrongebieten einzuführen.
(3)Die ÜNB führen das IN-Verfahren in einer Weise ein, durch die Folgendes nicht beeinträchtigt wird: a) die Stabilität des FHP des Synchrongebiets bzw. der Synchrongebiete, das/die am IN-Verfahren beteiligt ist/sind; b) die Stabilität des FWP und des ERP jeder LFR-Zone, die von den teilnehmenden oder betroffenen ÜNB betrieben wird, und c) die Betriebssicherheit.
(4)Die ÜNB nehmen den IN-Leistungsaustausch zwischen den LFR-Zonen eines Synchrongebiets auf mindestens eine der folgenden Weisen vor: a) durch die Festlegung eines Wirkleistungsflusses über eine Istwertaufschaltung, der in die FRCE-Berechnung eingeht, b) durch die Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen.
(5)Die ÜNB nehmen den IN-Leistungsaustausch zwischen LFR-Zonen verschiedener Synchrongebiete durch Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen vor.
(6)Die ÜNB nehmen den IN-Leistungsaustausch einer LFR-Zone in einer Weise vor, durch die die Menge der FRR-Aktivierung, die tatsächlich benötigt wird, um den FRCE der LFR-Zone ohne einen IN-Leistungsaustausch auf null zu regeln, nicht überschritten wird.
(7)Alle ÜNB, die an demselben IN-Verfahren teilnehmen, stellen sicher, dass die Summe aller IN-Leistungsaustausche gleich null ist.
(8)Das IN-Verfahren enthält einen Ausweichmechanismus, durch den sichergestellt wird, dass der IN-Leistungsaustausch jeder LFR-Zone gleich null ist oder auf einen Wert begrenzt wird, für den die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann.
(9)Wenn ein LFR-Block aus mehr als einer LFR-Zone besteht und die FRR-Kapazität wie auch die RR-Kapazität auf der Basis der Ungleichgewichte des LFR-Blocks berechnet werden, führen alle ÜNB desselben LFR-Blocks ein IN-Verfahren ein und tauschen die maximale Menge der IN-Leistung gemäß Absatz 6 mit anderen LFR-Zonen desselben LFR-Blocks aus.
(10)Wird ein IN-Verfahren für LFR-Zonen verschiedener Synchrongebiete eingeführt, tauschen alle ÜNB die maximale Menge der IN-Leistung gemäß Absatz 6 mit anderen ÜNB desselben Synchrongebiets aus, die an dem IN-Verfahren teilnehmen.
(11)Wird ein IN-Verfahren für LFR-Zonen eingeführt, die nicht Teil desselben LFR-Blocks sind, müssen alle ÜNB der beteiligten LFR-Blöcke die Verpflichtungen des Artikels 141 Absatz 5 unabhängig vom IN-Leistungsaustausch erfüllen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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