Art. 33 – Ausfallvarianten-Listen

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Jeder ÜNB erstellt eine Ausfallvarianten-Liste mit den internen und externen Ausfällen seiner Observability Area, indem er prüft, ob einer dieser Ausfälle die Betriebssicherheit der Regelzone des ÜNB gefährdet. Die Ausfallvarianten-Liste muss sowohl gewöhnliche als auch außergewöhnliche Ausfallvarianten enthalten, die anhand der gemäß Artikel 75 entwickelten Methode bestimmt wurden.
(2)Bei der Erstellung der Ausfallvarianten-Liste stuft jeder ÜNB jede Ausfallvariante danach ein, ob es sich um eine gewöhnliche oder außergewöhnliche Ausfallvariante oder eine Ausnahme-Ausfallvariante handelt, wobei er ihre Eintrittswahrscheinlichkeit und die folgenden Grundsätze berücksichtigt: a) Jeder ÜNB stuft die Ausfallvarianten für seine eigene Regelzone ein; b) ist die Auftrittswahrscheinlichkeit einer außergewöhnlichen Ausfallvariante aufgrund der Betriebs- oder Wetterbedingungen deutlich erhöht, nimmt jeder ÜNB diese außergewöhnliche Ausfallvariante in seine Ausfallvarianten-Liste auf; und c) um außergewöhnliche Ausfallvarianten mit starken Auswirkungen auf sein eigenes oder benachbarte Übertragungsnetze zu berücksichtigen, nimmt jeder ÜNB diese außergewöhnlichen Ausfallvarianten in seine Ausfallvarianten-Liste auf.
(3)Jeder VNB mit Übertragungsnetzanschluss und jeder Eigentümer eines SNN, bei dem es sich um eine Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung mit Übertragungsnetzanschluss handelt, legt dem ÜNB auf dessen Anforderung alle für die Ausfallvarianten-Rechnung relevanten Informationen vor, einschließlich Prognosen und Echtzeitdaten, wobei die Daten ggf. gemäß Artikel 50 Absatz 2 zusammengefasst werden können.
(4)Jeder ÜNB stimmt seine Ausfallvarianten-Rechnung mindestens mit den ÜNB seiner Observability Area ab, um die Einheitlichkeit der Ausfallvarianten-Listen gemäß Artikel 75 zu gewährleisten.
(5)Jeder ÜNB informiert die ÜNB seiner Observability Area über die externen Ausfallvarianten auf seiner Ausfallvarianten-Liste.
(6)Jeder ÜNB informiert die betroffenen ÜNB seiner Observability Area rechtzeitig im Voraus über etwaige beabsichtigte Topologieänderungen seiner Übertragungsnetzbetriebsmittel, die als externe Ausfallvarianten in den Ausfallvarianten-Listen der betreffenden ÜNB aufgeführt sind.
(7)Jeder ÜNB stellt sicher, dass die Echtzeitdaten ausreichend genau sind, um zur Konvergenz der im Rahmen der Ausfallvarianten-Rechnung durchgeführten Lastfluss-Berechnungen beizutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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