(1)Ist nach Ansicht einer oder mehrerer Regulierungsbehörden vor der Genehmigung der gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung erforderlich, legen die relevanten ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die zuständigen Regulierungsbehörden entscheiden über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
(2)Ist nach Ansicht einer benannten Stelle vor der Genehmigung der gemäß Artikel 6 Absatz 4 vorgelegten Modalitäten oder Methoden eine Änderung erforderlich, legt ihr der relevante ÜNB innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung einen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden zur Genehmigung vor. Die benannte Stelle entscheidet über die geänderten Modalitäten oder Methoden innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage.
(3)Gelingt es den Regulierungsbehörden nicht, innerhalb der Zweimonatsfrist eine Einigung hinsichtlich der Modalitäten oder Methoden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 zu erzielen, oder stellen sie ein entsprechendes gemeinsames Ersuchen, erlässt die Agentur innerhalb von sechs Monaten nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 eine Entscheidung über die geänderten Modalitäten oder Methoden. Legen die relevanten ÜNB keinen Vorschlag für geänderte Modalitäten oder Methoden vor, wird das in Artikel 5 Absatz 7 vorgesehene Verfahren angewandt.
(4)Die für die Entwicklung eines Vorschlags für Modalitäten oder Methoden zuständigen ÜNB oder die für ihre Annahme gemäß Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 zuständigen Regulierungsbehörden oder benannten Stellen können Änderungen an diesen Modalitäten oder Methoden verlangen. Vorschläge für Änderungen der Modalitäten oder Methoden werden gegebenenfalls gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren einer Konsultation unterzogen und nach dem in den Artikeln 5 und 6 beschriebenen Verfahren genehmigt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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