Art. 17

REG_2017_1509 · über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007

1.Es ist untersagt, im Gebiet der Union Investitionen in kommerzielle Tätigkeiten zuzulassen oder zu genehmigen, sofern diese Investitionen getätigt werden von a) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK, b) der Partei der Arbeit Koreas, c) Staatsangehörigen der DVRK, d) nach dem Recht der DVRK gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, e) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, und f) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von in den Buchstaben a bis d genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen.
2.Es ist untersagt, a) mit den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK oder an Aktivitäten im Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstung beteiligt sind, ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, b) Finanzmittel oder Finanzhilfen für die in Absatz 1 Buchstaben d bis f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zum nachweislichen Zweck der Finanzierung dieser natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen, c) Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten Aktivitäten in Zusammenhang stehen, und d) sich unmittelbar oder mittelbar an Gemeinschaftsunternehmen oder an anderen Geschäftsvereinbarungen mit den in Anhang XIII aufgeführten Einrichtungen sowie mit in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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