1.Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a bis f genannten Transaktionen genehmigen, die Geldtransfers mit einem Wert von mehr als 15 000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert betreffen.
2.Das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge“ a) eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben bzw. an dasselbe Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 oder an dieselbe Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK bzw. von derselben Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln unter 15 000 EUR liegen, zusammen jedoch die Kriterien für die Genehmigungspflicht erfüllen, und b) eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.
3.Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
4.Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Einzelfall Transaktionen, die Zahlungen zur Erfüllung von Ansprüchen gegen die DVRK, ihre Staatsangehörigen oder nach dem Recht der DVRK gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen betreffen, oder Transaktionen ähnlicher Art genehmigen, die nicht zu nach dieser Verordnung verbotenen Aktivitäten beitragen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens 10 Tage vor der Erteilung der Genehmigung unterrichtet hat.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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