Art. 26

REG_2017_1509 · über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007

In Übereinstimmung mit den Anforderungen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats müssen Kredit- und Finanzinstitute bis spätestens 31. Mai 2016
a)alle Konten bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut schließen,
b)alle Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut beenden,
c)Repräsentanzen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften in der DVRK schließen,
d)Gemeinschaftsunternehmen mit in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstituten beenden und
e)alle Eigentumsrechte an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufgeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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