Art. 34

REG_2017_1509 · über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007

1.
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
2.
Sämtliche in Anhang XIV aufgeführten Schiffe werden beschlagnahmt.
3.
Den in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
4.
In Anhang XIII sind die Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat nach Ziffer 8 d) der Resolution 1718 (2006) des VN-Sicherheitsrats oder nach Ziffer 8 der Resolution 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang XIV sind die Schiffe aufgeführt, die vom Sanktionsausschuss nach Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang XV sind die von den Anhängen XIII und XIV nicht erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2016/849 oder aufgrund gleichwertiger nachfolgender Bestimmungen nach Feststellung des Rates a) für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK — auch durch Unterstützung und Förderung — verantwortlich sind, und Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, sowie Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, auch durch unerlaubte Mittel, b) Finanzdienste bereitstellen oder die finanzielle oder andere Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Gebiet der Union oder vom Gebiet der Union aus transferieren oder die solche finanziellen oder anderen Vermögenswerte oder Ressourcen unter Mitwirkung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, von nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegründeten Organisationen oder von im Gebiet der Union befindlichen Personen oder Finanzinstituten transferieren oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden bzw. von ihnen kontrolliert werden, oder c) unter anderem durch Bereitstellung von Finanzdiensten an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, den Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in die oder aus der DVRK beteiligt sind.
5.
In Anhang XVI sind die nicht in den Anhängen XIII, XIV oder XV erfassten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Anhängen XIII, XIV oder XV aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung handeln, sowie Personen, die bei der Umgehung von Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung Unterstützung leisten.
6.
In Anhang XVII sind die Organisationen und Einrichtungen der Regierung der DVRK oder der Partei der Arbeit Koreas, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen, Organisationen oder Einrichtungen und in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen und die nicht in den Anhängen XIII, XIV, XV oder XVI erfasst sind.
7.
Die Anhänge XV, XVI und XVII werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, überprüft.
8.
Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI und XVII enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffen in die Liste.
9.
Die Anhänge XIII, XIV, XV, XVI und XVII enthalten die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen oder Schiffe erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind.
Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen.
Bei juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
10.
Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Verbot — sofern es die in Anhang XVII aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen betrifft — gilt nicht, wenn die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Missionen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Missionen der DVRK erforderlich sind oder wenn der Sanktionsausschuss der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat, weil die Gelder, finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehenden Zweck erforderlich sind.
11.
Absatz 3 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden.
Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden unverzüglich über diese Transaktionen.
12.
Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Absatz 1 eingefroren werden, gilt Absatz 3 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten, und b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in diesem Artikel genannte Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, geschlossen wurden bzw. entstanden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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