Art. 45

REG_2017_1509 · über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007

Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK durchführen, nach Ziffer 46 der Resolution 2321 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu erleichtern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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