Art. 17 – Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB

REG_2017_1538 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2017/25)

Um einheitliche technische Vorgaben für das Datenaustauschformat zu erzielen, übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach Maßgabe der maßgeblichen „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie. Hierbei beachten sie die Vorgaben in Artikel 6 des Beschlusses EZB/2014/29.“;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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