Art. 6a

REG_2017_1547 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zahlungen an „Seehandelshäfen Krim“ für Dienstleistungen, die an den Häfen „Fischereihafen Kerch“, „Handelshafen Yalta“ und „Handelshafen Evpatoria“ bzw. durch „Gosgidrografiya“ und die Hafenterminal- Zweigstellen der „Seehandelshäfen Krim“ erbracht werden, genehmigen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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