Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 3 Absatz 2 werden nach Unterabsatz 5 folgende Unterabsätze eingefügt: „In Anhang II Teil VI sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 4 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.
In Anhang II Teil VII sind mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängende Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien aufgeführt, die in Ziffer 5 der Resolution 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats benannt wurden.“
2.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen: die Einfuhr, den Erwerb oder die Weitergabe von Kohle, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anhand glaubwürdiger Informationen festgestellt haben, dass die Ladung ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, und sofern der ausführende Staat den Sanktionsausschuss vorab über diese Transaktionen unterrichtet hat und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dieser Verordnung verbotene Aktivitäten in Verbindung stehen.“
3.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 16a Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
Artikel 16b Es ist untersagt, Blei und Bleierz gemäß der Liste in Anhang XIb unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.“
4.
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) mit den in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen oder eine Beteiligung an den Genannten zu erwerben oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,“
5.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Abweichend von dem Verbot nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.“
6.
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1.
Geldtransfers, einschließlich Clearing, in die und aus der DVRK sind untersagt.“
7.
Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „1.
Kredit- und Finanzinstitute gehen im Rahmen ihrer Tätigkeiten, einschließlich Clearing, mit den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vor:“
8.
In Artikel 40 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „2.
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe f fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss eine solche Anweisung erteilt hat. 3.
Abweichend von dem Verbot nach Artikel 39 Absatz 1, wenn dies ein Schiff betrifft, das unter Buchstabe g fällt, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigen, dass jenes Schiff in einen Hafen einläuft, wenn der Sanktionsausschuss vorab festgestellt hat, dass dies für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.“
9.
Artikel 43 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Eigner von die Flagge der DVRK führenden Schiffen zu sein, solche Schiffe zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder zu versichern oder Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste für sie zu erbringen“.
10.
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.
Abweichend von den Verboten nach Artikel 43 Buchstaben b und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung dafür erteilen, Eigner eines die Flagge der DVRK führenden Schiffes zu sein, ein solches Schiff zu leasen, zu betreiben, zu chartern oder dafür Klassifizierungsdienste oder damit verbundene Dienste zu erbringen, oder Schiffe, deren Eigner oder Betreiber die DVRK oder Staatsangehörige der DVRK sind oder die von der DVRK oder Staatsangehörigen der DVRK kontrolliert werden, zu registrieren oder die Registrierung aufrechtzuerhalten, sofern der Sanktionsausschuss dem betreffenden Mitgliedstaat im Einzelfall vorab eine Genehmigung erteilt hat.“
11.
In Artikel 46 Buchstabe b werden die Wörter „Anhang II Teile II, III, IV und V und die Anhänge VI, VII, IX, X und XI“ durch die Wörter „Anhang II Teile II, III, IV, V, VI und VII und die Anhänge VI, VII, IX, X, XI, XIa und XIb“ ersetzt.
12.
Der Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird in der Verordnung (EU) 2017/1509 als Anhang II Teile VI und VII angefügt.
13.
Der Wortlaut in den Anhängen II und III der vorliegenden Verordnung wird in der Verordnung (EU) 2017/1509 als Anhänge XIa bzw.
XIb angefügt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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