ErwGr. 16

REG_2017_160 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Artikel XV Absatz 1 Buchstabe c des CITES-Übereinkommens lautet „Die auf einer Tagung [der Konferenz der Vertragsparteien] angenommenen Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien (…) in Kraft.“ Um diese Frist einzuhalten und das rechtzeitige Inkrafttreten der Änderungen des Anhangs dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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