ErwGr. 4

REG_2017_171 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aminopyralid, Azoxystrobin, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Cyproconazol, Diethofencarb, Dithiocarbamate, Fluazifop-P, Fluopyram, Haloxyfop, Isofetamid, Metalaxyl, Prohexadion, Propaquizafop, Pyrimethanil, Trichoderma atroviride Stamm SC1 und Zoxamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag bezüglich der Anwendung von Diethofencarb bei Bananen und Haloxyfop-P bei Sojabohnen gestellt. Die Antragsteller machen geltend, dass die zulässigen Anwendungen dieser Stoffe bei solchen Kulturen in Süd- und Mittelamerika zu Rückständen führen, die die RHG gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 übersteigen, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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