Art. 10

REG_2017_1770 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(1)Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden: a) den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, b) sonstigen natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in deren Namen handeln.
(2)In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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