Art. 15

REG_2017_1770 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

Diese Verordnung gilt
a)im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums,
b)an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,
c)für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
d)für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,
e)für alle juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Bezug auf alle Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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