ErwGr. 5

REG_2017_1777 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte von Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24, Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600, tonhaltige Pflanzenkohle, Dichlorprop-P, Ethephon, Etridiazol, Flonicamid, Fluazifop-P, Wasserstoffperoxid, Metaldehyd, Penconazol, Spinetoram, Tau-Fluvalinat und Urtica spp. in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden die „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte bewertet, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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