Art. 16g

REG_2017_1858 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(1)Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl, die ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat bestimmt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und b) der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß Nummer 15 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats erhalten.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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