Anhang VIII – Liste nicht-marktbasierter Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung

REG_2017_1938 · über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans erwägt die zuständige Behörde die Anwendung von Maßnahmen, die in der folgenden nicht erschöpfenden Liste enthalten sind, ausschließlich im Notfall:
a)Maßnahmen auf der Angebotsseite: — Rückgriff auf strategische Gasvorräte, — Anordnung der Nutzung der Speicherbestände alternativer Brennstoffe (z. B. gemäß der Richtlinie 2009/119/EG (),1) — Anordnung der Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird, — Anordnung der Erhöhung der Produktionsniveaus, — Anordnung der Entnahme aus Speicheranlagen;
— Rückgriff auf strategische Gasvorräte,
— Anordnung der Nutzung der Speicherbestände alternativer Brennstoffe (z. B. gemäß der Richtlinie 2009/119/EG (),1)
— Anordnung der Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird,
— Anordnung der Erhöhung der Produktionsniveaus,
— Anordnung der Entnahme aus Speicheranlagen;
b)Maßnahmen auf der Nachfrageseite: — verschiedene Etappen einer verbindlichen Reduzierung der Nachfrage, einschließlich: — Anordnung des Brennstoffwechsels, — Anordnung der Nutzung unterbrechbarer Verträge, wo diese nicht in vollem Umfang als Teil der marktbasierten Maßnahmen eingesetzt werden, — Anordnung der Abschaltung von Kunden.
— verschiedene Etappen einer verbindlichen Reduzierung der Nachfrage, einschließlich:
— Anordnung des Brennstoffwechsels,
— Anordnung der Nutzung unterbrechbarer Verträge, wo diese nicht in vollem Umfang als Teil der marktbasierten Maßnahmen eingesetzt werden,
— Anordnung der Abschaltung von Kunden.
(1)Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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