ErwGr. 16

REG_2017_1938 · über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

Bei der Durchführung der gemeinsamen Risikobewertung sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Risikofaktoren bewerten, die zum Eintreten des größten grenzüberschreitenden Risikos führen könnten, für die die Risikogruppe geschaffen wurde, dazu zählt auch die Unterbrechung der Gasversorgung durch den größten einzelnen Lieferanten. Diese Risikofaktoren sollten mit angemessenen grenzüberschreitenden Maßnahmen, auf die sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geeinigt haben, begegnet werden. Die grenzüberschreitenden Maßnahmen sollten in die regionalen Kapitel der Präventions- und Notfallpläne aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollten zudem eine umfassende nationale Risikobewertung durchführen unddabei auf natürliche, technische, geschäftliche, finanzielle, soziale, politische und marktbezogene Risiken sowie auf alle sonstigen relevanten Risiken eingehen. Allen Risiken sollte mit wirksamen, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Maßnahmen begegnet werden, die in den Präventionsplänen und in den Notfallplänen zu entwickeln sind. Die Ergebnisse der gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen sollten auch in die in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen Bewertungen aller Katastrophenrisiken einfließen und bei den nationalen Risikobewertungen umfassend berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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