ErwGr. 25

REG_2017_1938 · über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

Die Sicherheit der Gasversorgung sollte im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der durch ihre zuständigen Behörden handelnden Mitgliedstaaten und der Kommission liegen. Diese gemeinsame Verantwortung erfordert eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen diesen Akteuren. Aber auch Kunden, die Gas zur Stromerzeugung oder für industrielle Zwecke verwenden, können für die Sicherheit der Gasversorgung von großer Bedeutung sein, da sie auf eine Krise mit nachfrageseitigen Maßnahmen reagieren können, zum Beispiel durch unterbrechbare Verträge und Brennstoffwechsel, die sich direkt auf das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auswirken. Zudem kann mitunter auch die Sicherheit der Gasversorgung bestimmter Kunden, die Gas zur Stromerzeugung verwenden, als wesentlich betrachtet werden. In einem Notfall sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, der Gasversorgung solcher Kunden unter bestimmten Bedingungen Vorrang sogar vor der Gasversorgung geschützter Kunden einzuräumen. In Ausnahmefällen kann die Gaslieferung an einige derartige Kunden, die in einem Notfall Vorrang vor geschützten Kunden erhalten, auch in einem Mitgliedstaat fortgesetzt werden, der Solidarität leistet, damit das Funktionieren des Elektrizitäts- oder Gasnetzes in diesem Mitgliedstaat nicht schwer beeinträchtigt wird. Die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollte durch eine solche Sondermaßnahme unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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