Art. 14 – Ernennung und Entlassung des Europäischen Generalstaatsanwalts

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Das Europäische Parlament und der Rat ernennen in gegenseitigem Einvernehmen den Europäischen Generalstaatsanwalt für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren. Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit.
(2)Der Europäische Generalstaatsanwalt wird aus einem Kreis von Bewerbern ausgewählt, die a) aktive Mitglieder der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft in den Mitgliedstaaten oder aktive Europäische Staatsanwälte sind, b) jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten, c) in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die für die höchsten staatsanwaltlichen oder richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und über einschlägige praktische Erfahrungen in den nationalen Rechtsordnungen, in Finanzermittlungen und in der internationalen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verfügen oder das Amt eines Europäischen Staatsanwalts ausgeübt haben und d) hinreichende Erfahrungen und Qualifikationen als Führungskraft für das Amt besitzen.
(3)Die Auswahl wird auf der Grundlage einer im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen vorgenommen, nach der ein Auswahlausschuss eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber erstellt, die dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegen ist. Der Auswahlausschuss setzt sich aus zwölf Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, der Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälte und von Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden. Eine der ausgewählten Personen wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Der Rat legt die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses fest und nimmt einen Beschluss zur Ernennung seiner Mitglieder auf Vorschlag der Kommission an.
(4)Wird ein Europäischer Staatsanwalt zum Europäischen Generalstaatsanwalt ernannt, so wird sein Amt als Europäischer Staatsanwalt nach dem Verfahren des Artikels 16 Absätze 1 und 2 unverzüglich wieder besetzt.
(5)Der Gerichtshof kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission den Europäischen Generalstaatsanwalt entlassen, wenn er zu der Feststellung gelangt, dass er seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann oder dass er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat.
(6)Tritt der Europäische Generalstaatsanwalt zurück, wird entlassen oder scheidet aus einem anderen Grund aus dem Amt aus, so wird die Stelle nach dem Verfahren der Absätze 1, 2 und 3 umgehend wieder besetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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