Art. 29 – Aufhebung von Vorrechten oder Befreiungen

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Betreffen die Ermittlungen der EUStA Personen, die nach nationalem Recht durch ein Vorrecht oder eine Befreiung geschützt sind, und behindert dieses Vorrecht oder diese Befreiung die Durchführung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens, so stellt der Europäische Generalstaatsanwalt im Einklang mit den in dem betreffenden nationalen Recht vorgesehenen Verfahren schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung.
(2)Betreffen die Ermittlungen der EUStA Personen, die durch Vorrechte oder Befreiungen nach dem Unionsrecht, insbesondere dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, geschützt sind, und behindern diese Vorrechte oder Befreiungen die Durchführung eines bestimmten Ermittlungsverfahrens, so stellt der Europäische Generalstaatsanwalt im Einklang mit den im Unionsrecht vorgesehenen Verfahren schriftlich einen mit Gründen versehenen Antrag auf ihre Aufhebung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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