Art. 35 – Abschluss der Ermittlungen

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Wenn der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die Ermittlungen als abgeschlossen erachtet, unterbreitet er dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt einen Bericht, der eine Zusammenfassung des Verfahrens und einen Beschlussentwurf zu der Frage enthält, ob die Strafverfolgung vor einem nationalen Gericht erfolgen oder eine Verweisung des Verfahrens, eine Einstellung oder ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren gemäß Artikel 34, 39 oder 40 erwogen werden soll. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt leitet diese Dokumente an die zuständige Ständige Kammer weiter, versehen mit einer eigenen Bewertung, falls er diese für erforderlich hält. Wenn die Ständige Kammer gemäß Artikel 10 Absatz 3 den Beschluss wie vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagen fasst, verfolgt dieser die Angelegenheit entsprechend weiter.
(2)Erwägt die Ständige Kammer auf der Grundlage der vorgelegten Berichte, den vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Beschluss nicht zu fassen, so nimmt sie, soweit erforderlich, eine eigene Prüfung der Verfahrensakte vor, bevor sie einen endgültigen Beschluss fasst oder dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt weitere Weisungen erteilt.
(3)Gegebenenfalls enthält der Bericht des Delegierten Europäischen Staatsanwalts auch eine hinreichende Begründung dafür, die Anklage entweder vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, zu erheben oder gemäß Artikel 26 Absatz 4 vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, der Gerichtsbarkeit für den Fall hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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