Art. 52 – Unterscheidung zwischen operativen personenbezogenen Daten und Überprüfung der Qualität der personenbezogenen Daten

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Die EUStA unterscheidet so weit wie möglich zwischen faktenbasierten operativen personenbezogenen Daten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden operativen personenbezogenen Daten.
(2)Die EUStA ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass operative personenbezogene Daten, die unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell sind, nicht übermittelt oder bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck überprüft sie, soweit durchführbar, die Qualität der operativen personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung oder Bereitstellung. Bei jeder Übermittlung operativer personenbezogener Daten fügt die EUStA nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen bei, die es dem Empfänger gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der operativen personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.
(3)Wird festgestellt, dass unrichtige operative personenbezogene Daten übermittelt oder die operativen personenbezogenen Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist gemäß Artikel 61 eine Berichtigung oder Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten vorzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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