Art. 60 – Einschränkung des Auskunftsrechts

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Die EUStA kann zu nachstehenden Zwecken das Recht der betroffenen Person auf Auskunft teilweise oder vollständig einschränken, soweit und so lange, wie diese teilweise oder vollständige Einschränkung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird: a) Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden; b) Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden; c) Schutz der öffentlichen Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union; d) Schutz der nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; e) Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
(2)Wenn die Erteilung dieser Informationen einem der in Absatz 1 genannten Zwecke zuwiderliefe, teilt die EUStA der betroffenen Person lediglich mit, dass sie eine Überprüfung vorgenommen hat, ohne dabei Hinweise zu geben, denen die Person entnehmen könnte, dass bei der EUStA sie betreffende operative personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die EUStA unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der EUStA Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einzulegen oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof einzulegen.
(3)Die EUStA dokumentiert die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung. Diese Informationen werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 60 REG_2017_1939 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 60 REG_2017_1939 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.