Art. 9 – Das Kollegium

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Das Kollegium der EUStA besteht aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je Mitgliedstaat. Der Europäische Generalstaatsanwalt leitet die Sitzungen des Kollegiums und ist für deren Vorbereitung zuständig.
(2)Das Kollegium tritt regelmäßig zusammen und ist für die allgemeine Aufsicht über die Tätigkeiten der EUStA zuständig. Es entscheidet über strategische Fragen und über allgemeine Angelegenheiten, die sich aus Einzelfällen ergeben, insbesondere mit Blick darauf, die Kohärenz, Effizienz und Einheitlichkeit bei der Strafverfolgungspolitik der EUStA in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, sowie über in dieser Verordnung angegebene andere Fragen. Das Kollegium trifft keine operativen Entscheidungen in Einzelfällen. In der Geschäftsordnung der EUStA werden die Einzelheiten der Wahrnehmung der allgemeinen Aufsichtstätigkeiten durch das Kollegium und für dessen Entscheidungen über strategische Fragen und allgemeine Angelegenheiten im Einklang mit diesem Artikel geregelt.
(3)Auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts und gemäß der Geschäftsordnung der EUStA richtet das Kollegium Ständige Kammern ein.
(4)Das Kollegium nimmt eine Geschäftsordnung der EUStA gemäß Artikel 21 an und legt ferner die Zuständigkeiten für die Ausführung der Aufgaben der Mitglieder des Kollegiums und des Personals der EUStA fest.
(5)Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst das Kollegium Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des Kollegiums ist berechtigt, über die vom Kollegium zu entscheidenden Fragen eine Abstimmung vorzuschlagen. Jedes Mitglied des Kollegiums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit in einer vom Kollegium zu entscheidenden Frage gibt die Stimme des Europäischen Generalstaatsanwalts den Ausschlag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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