ErwGr. 12

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip lässt sich die Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in Anbetracht ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene verwirklichen. In der jetzigen Situation, in der Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ausschließlich von den Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union strafrechtlich verfolgt werden, lässt sich dieses Ziel nicht immer zufriedenstellend erreichen. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die bessere Bekämpfung von Straftaten in Bezug auf die finanziellen Interessen der Union durch die Errichtung der EUStA, wegen der Zersplitterung der nationalen Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union von deren Mitgliedstaaten allein nicht verwirklicht werden kann und sich daher besser auf Unionsebene erreichen lässt, indem der EUStA die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Straftaten übertragen wird, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus und gewährleistet, dass ihre Auswirkungen auf die Rechtsordnungen und die institutionellen Strukturen der Mitgliedstaaten so gering wie möglich gehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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