ErwGr. 18

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die strenge Rechenschaftspflicht ergänzt die Unabhängigkeit und die Befugnisse, die der EUStA durch diese Verordnung verliehen werden. Der Europäische Generalstaatsanwalt ist für die Erfüllung seiner Pflichten als Leiter der EUStA uneingeschränkt rechenschaftspflichtig und trägt als solcher gegenüber dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission die institutionelle Gesamtverantwortung für die allgemeine Tätigkeit der EUStA. Jedes dieser Organe kann daher beim Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) unter bestimmten Umständen, einschließlich im Falle schweren Fehlverhaltens, seine Entlassung beantragen. Dasselbe Verfahren sollte bei der Entlassung von Europäischen Staatsanwälten zur Anwendung kommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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