ErwGr. 28

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Aus jedem Mitgliedstaat sollte ein Europäischer Staatsanwalt für das Kollegium ernannt werden. Grundsätzlich sollten die Europäischen Staatsanwälte im Auftrag der zuständigen Ständigen Kammer die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen beaufsichtigen, für die die Delegierten Europäischen Staatsanwälte in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuständig sind. Sie sollten als Verbindungsstelle zwischen der zentralen Dienststelle und der dezentralen Ebene in ihren Mitgliedstaaten fungieren und so die Funktionsweise der EUStA als einer einheitlichen Dienststelle erleichtern. Der Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt sollte außerdem prüfen, ob alle Weisungen im Einklang mit dem nationalen Recht stehen, und die Ständige Kammer darüber unterrichten, falls dies nicht der Fall sein sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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